www.arbeitslosengeld-verstehen.de
Für Schwangere gibt es verschiedene Zusatzleistungen.
Schon während der Schwangerschaft gibt es nach der zwölften Woche einen Mehrbedarf. Dieser beträgt 17 Prozent der Regelleistung. (§ 21 II SGB II)
Eine alleinstehende Schwangere erhält also ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche zusätzlich zur Warmmiete nicht 345 €, sondern 345 € + 59 € = 404 €.
(Die krumme Zahl wird hier aufgerundet, § 41 II SGB II.)
Eine Schwangere in Bedarfsgemeinschaft erhält normalerweise nur 90 % der Regelleistung, also (aufgerundet) 311 €. Der Mehrbedarf beträgt dann nur (wieder aufgerundet) 53 €.
Zusätzlich gibt es noch einmalige Zahlungen für die Erstausstattung.
Juristisch gesehen besteht die Erstausstattung aus drei Teilen:
Laut Wissensdatenbank der Arbeitsagentur soll für das zweite Kind weniger bezahlt werden als für das erste, weil man davon ausgeht, dass noch Sachen wiederverwendet können. (Gilt nicht, wenn zwischen den Geburten mindestens drei Jahre liegen. Dann bekommt man den kompletten Satz.)
In der Wissensdatenbank steht auch, dass die Höhe der Zahlung sich an der Höhe orientieren soll, die das Sozialamt in der jeweiligen Stadt bezahlt. Deshalb funktioniert das mit der Erstausstattung in jeder Stadt anders.
Eine Leserin schrieb mir, dass in Leipzig 800 € bezahlt werden.
Die Stadt Hamburg hat ihre Sätze veröffentlicht:
(Quelle: Fachliche Vorgaben zu § 23 Abs. 3 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen: Einmalige Leistungen vom 07.07.2005 (Az.: SI 213/112.21-2) der Stadt Hamburg)
Insgesamt bekommt man also in Hamburg 620 €.
Obwohl es Pflicht ist, veröffentlichen nur wenige Städte ihre Sozialhilfesätze im Internet. Deshalb würde ich mich sehr über Informationen darüber freuen, wann andere Frauen in anderen Städten wieviel bekommen haben!
Außerdem gibt es eine Stiftung "Mutter und Kind - Schutz für das ungeborene Leben". Aus dieser kann eine schwangere Frau Geld bekommen, wenn "Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht." (§ 4 II MuKStiftG) Dieses Geld kann auch für die Weiterführung des Haushalts oder für die Betreuung des Kleinkindes verwendet werden, (§ 4 I Nrn. 2, 4 MuKStiftG) geht also bei manchen Frauen über das Arbeitslosengeld 2 hinaus.
Das Geld muss vor der Geburt beantragt werden!
Die Auszahlung erfolgt über Landesstiftungen, die zum Teil noch was drauf legen. Links zu den Landesstiftungen gibt es auf www.eltern.de.
Den Antrag kann man stellen bei
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Hilfe. (§ 2 II MuKStiftG)
Wie die Einkommensgrenzen sind, konnte ich bisher nur für Köln rausfinden.
Nach der Geburt bekommt das Kind kein Arbeitslosengeld 2, weil es ja nicht erwerbsfähig ist. Für das Kind bekommen die Eltern Sozialgeld, und zwar 207 € im Monat.
Das Kindergeld und Unterhaltszahlungen (auch vom Jugendamt) werden als Einkommen direkt wieder abgezogen.
Erziehungsgeld wird aber nicht abgezogen, das darf man voll behalten.
Bis zum dritten Geburtstag des Kindes kann der Elternteil, der das Kind betreut, zu Hause bleiben und trotzdem Arbeitslosengeld 2 bekommen. (§ 10 I Nr.3 SGB II)
Außerdem bekommen allein Erziehende für ihren eigenen Mehrbedarf zusätzlich
© P. Schanz, zuletzt geändert am 7. September 2006